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   OLG Frankfurt, 12.08.2019 - 8 UF 128/19   

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https://dejure.org/2019,83933
OLG Frankfurt, 12.08.2019 - 8 UF 128/19 (https://dejure.org/2019,83933)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.08.2019 - 8 UF 128/19 (https://dejure.org/2019,83933)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. August 2019 - 8 UF 128/19 (https://dejure.org/2019,83933)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 22 HUÜ
    Keine Vollstreckung US-amerikansichen Unterhaltstitels, wenn Kindsvater im Ursprungsverfahren weder erschienen noch vertreten war

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.11.2007 - XII ZB 217/05

    Vollstreckbarerklärung eines schweizerischen Unterhaltstitels; Prüfung der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.08.2019 - 8 UF 128/19
    Eine fiktive Zustellung stellt zwar kein generelles Anerkennungshindernis dar (vgl. BGH, Beschluss vom 28.11.2007 - XII ZB 217/05, FamRZ 2008, 390, Rn. 31).

    Ob sich der Antragsgegner im Vollstreckungsstaat - also in Deutschland - auf die seine Verteidigungsmöglichkeiten beschränkende Ineffektivität einer fiktiven Zustellung berufen kann, ist unter wertender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Abwägung der schützenswerten Interessen von Gläubiger und Schuldner zu beurteilen (vgl. BGH FamRZ 2008, 390, Rn. 31, zu Art. 27 Nr. 2 Lugano-Übereinkommen/Art. 6 Haager Unterhaltsübereinkommen 1973; Botur FamRZ 2010, 1860, 1865 zur Brüssel I-VO).

  • BGH, 21.09.2017 - IX ZB 83/16

    Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils: Beweislast des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.08.2019 - 8 UF 128/19
    Für die Frage der Zustellung ist auf das Zustellungsrecht im Urteilsstaat abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.9.2017 - IX ZB 83/16, MDR 2017, 1324, Rn. 17 zu Art. 27 EuGVÜ).

    Für die Frage, ob der Antragsgegner im Ursprungsverfahren die tatsächliche Möglichkeit der Kenntnisnahme des verfahrenseinleitenden Schriftstücks gehabt hat, trägt der Antragsteller die Beweislast (BGH MDR 2017, 1324, Beschluss vom 21.9.2017 - IX ZB 83/16, Leitsatz).

  • EuGH, 11.06.1985 - 49/84

    Debaecker / Bouwman

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.08.2019 - 8 UF 128/19
    Auch nach einer im Ursprungsstaat formell ordnungsgemäßen Zustellung (wie hier) ist grundsätzlich zu Lasten des jeweiligen Antragstellers zu berücksichtigen, wenn er während des laufenden Verfahrens im Ursprungsstaat den tatsächlichen Aufenthaltsort des Schuldners erfährt und das Gericht hiervon nicht in Kenntnis setzt (vgl. EuGH, Urteil vom 11.06.1985, Rs. 49/84 - Debaecker, Slg. 195, 1779, Rn. 31 zu Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ; Botur FamRZ 2010, 1860, 1865 zu Brüssel I-VO).
  • OLG Stuttgart, 01.12.2014 - 17 UF 150/14

    Vollstreckbarerklärung von Unterhaltsentscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.08.2019 - 8 UF 128/19
    Weil der Antragsgegner auf den US-amerikanischen Unterhaltstitel nicht bzw. (auch nach eigenen Angaben) nur teilweise gezahlt hat, der Unterhaltstitel in Deutschland nicht per se vollstreckbar war und die Unterhaltsgläubigerin aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen für objektiv erforderlich halten durfte, waren die Kosten für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung notwendige Kosten i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.12.2014 - 17 UF 150/14, FamRZ 2015, 871).
  • OLG Frankfurt, 11.05.2020 - 8 UF 280/19

    Keine Vollstreckbarkeit eines in den USA erstrittenen Unterhaltstitels

    Ein Titel über $ 9.565,60 erging am 11.09.2012 und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung wurde vor dem Oberlandesgericht zu Az. 5 UF 224/17 geführt, ein weiterer Titel über $ 5.154,61 erging am 23.02.2016 und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung wurde vor dem Oberlandesgericht zu Az. 5 UF 227/17 geführt, ein weiterer Titel über $ 71.039,85 erging am 11.09.2012 und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Vollstreckbarerklärung wurde vor dem Senat zu Az. 8 UF 128/19 geführt.

    Mit dem angefochtenen Beschluss vom 06.11.2019 hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel hinsichtlich des Urteils des Circuit Court vom 01.11.2016 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats zu Az. 8 UF 128/19 zurückgewiesen.

  • AG Frankfurt/Main, 06.11.2019 - 460 F 9167/18
    Die Kosten für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung waren daher notwendige Kosten im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 1.12.2014, Az. 17 UF 150/14 und OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.8.2019, Az. 8 UF 128/19).
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